AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen SIDOUN International GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§1

Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Sidoun International GmbH (Auftragnehmer genannt). Abweichende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen usw. des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind alle Vertragspartner, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Prospektmaterial, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden nicht Bestandteil des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Jede Zusicherung von Eigenschaften oder Eignung der gelieferten Ware bedarf in jedem Fall ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Vorauskasse, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so ist der Auftragnehmer berechtigt für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gesetzt werden muss. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt die gesamte Restschuld zu verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer kann außerdem Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

§ 3 Lieferung und Versand

Im Vertrag genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt ab dem genannten Liefertermin die Ware an den Auftraggeber zu liefern. Ist eine Lieferzeit verbindlich vereinbart, ist diese dennoch zugunsten des Auftragnehmers angemessen zu verlängern, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, oder die Fristverschiebung durch Gründe bedingt ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Verzögert sich die Lieferung hierdurch um mehr als ½ Jahr, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus diesem Grund wird ausgeschlossen. Ist Lieferung auf Abruf des Auftraggebers vereinbart, so wird der Kaufpreis fällig, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Zeit abruft, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vertrages. Sofern der Auftragnehmer die Software zu installieren hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation zu schaffen, insbesondere die notwendige Hardware bereitzuhalten und einen Termin zu vereinbaren, um dem Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Vertragsabschluss Gelegenheit zu geben, die Software zu installieren. Erfüllt der Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht fristgerecht, so entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Installation, und der Kaufpreis für die Software wird ab diesem Zeitpunkt fällig. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, er kann nach Bezahlung des Kaufpreises vielmehr die Ware auf eigene Kosten bei dem Auftraggeber abholen. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nachweist, dass die Teillieferung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden jeweils separat berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung erfolgt bis zur vollständigen restlichen Zahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehender Forderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers.

§ 5 Gewährleistung

Vertragsgrundlage ist die Kenntnis beider Vertragsparteien, dass nach dem Stand der Technik die Lieferung und Installation von Soft- und Hardware nicht so möglich ist, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Die Verjährungsfrist für Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche von Unternehmern gegen den Auftragnehmer beträgt 1 Jahr. Die Art und Weise der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder der Gewährleistung gegenüber Unternehmern wählt der Auftragnehmer, wobei dem Auftraggeber das Recht vorbehalten bleibt, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung im Zusammenhang mit der Fehler- und Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für die Verträglichkeit der Lieferung mit fremder Soft- oder Hardware, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wird, liegt beim Auftraggeber. Bei späteren Änderungen der Hardwarekonfiguration und des Betriebssystems kann aus technischen Gründen die einwandfreie Funktion der Software nicht garantiert werden. Die Lieferung von Updates und Upgrades im Rahmen von Service-Vereinbarungen löst keine neue Gewährleistungsfrist aus.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

1. Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden entweder

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer für das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht wurde,

b) oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Auftragnehmer zurechenbare Körper- oder Gesundheitsschäden oder den Verlust des Lebens. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Haftet der Auftragnehmer gem. Abs. (1) (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

3. Die Haftungsbeschränkung gem. Abs. (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden.

4. In den Fällen der Abs. (2) und (3) haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Es wird empfohlen, regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen.

5. Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. (1) bis (4) gelten sinngemäß auch für Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers.

§ 7 Nutzungsbeschränkung

Alle SIDOUN-Programme dürfen nicht zur Planung von militärischen Anlagen genutzt werden.

II. Ergänzende Bestimmung für Verkauf
und Lieferung von Hardware

 

§ 8 Ersatzlieferung

Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Änderungen im Liefersortiment des Auftragnehmers eintreten bzw. die ursprünglich bestellte Ware durch eine andere Ware neuerer Art ersetzt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, statt der bestellten Ware eine gleichwertige zu liefern. Ein Mehrpreis kann nur dann verlangt werden, wenn dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 9 Gewährleistung

Über die Gewährleistungsbestimmungen des allgemeinen Teils hinaus wird für die Lieferung und den Verkauf von Hardware an Unternehmer folgendes vereinbart: Sofern es sich bei der verkauften gelieferten Hardware nicht um eigene Produkte des Auftragnehmers handelt, kann er den Auftraggeber bezüglich der insoweit zustehenden Gewährleistungsrechte zunächst auf den Hersteller bzw. Unterlieferanten der einzelnen Hardwarekomponente verweisen. Der Auftragnehmer tritt insoweit alle eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten der Hardware an den Auftraggeber ab. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer leben dann in vollem Umfang wieder auf, wenn eine Durchsetzung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegen den Hersteller bzw. Lieferanten nicht möglich ist, bzw. unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn an der gelieferten Hardware durch Dritte oder durch den Auftraggeber selbst Reparaturen oder Eingriffe vorgenommen wurden. Der Auftragnehmer trägt im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten die Material- und Transportkosten.

III. Ergänzende Bestimmungen für Verkauf
und Lieferung von Standardsoftware

 

§ 10 Vertragsgegenstand der Softwarelieferung

Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung des Computerprogramms für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen auf Datenträger in maschinenausführbarem Code, die Anwenderdokumentation (Handbuch) sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, das nachfolgend als Software bezeichnet wird.

§11 Herstellerkennzeichen

Weder an der Anwenderdokumentation noch an der Software dürfen Herstellerkennzeichen gelöscht oder verändert werden.

§ 12 Mehrfachnutzung und Netzwerkinstallation

Der Auftraggeber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware, gleichzeitig jedoch nur einmal, einsetzen.
Für den Einsatz in einem Netzwerk hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrfachlizenzen zu erwerben. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber auf mehr als einem Arbeitsplatz die Software einsetzen will. Bei Fremdsoftware gelten die entsprechenden Lizenzbedingungen des Herstellers.

§ 13 Weiterveräußerung und Weitervermietung

Der Auftraggeber darf die Software einschließlich des Anwenderhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Der Auftraggeber muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen.

Im Falle der Weitergabe muss der Auftraggeber dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder nicht übergebene Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet den Auftragnehmer von der Weitergabe und der Person und Anschrift des Dritten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für die Überlassung der Software an Dritte auf Zeit (Miete, Leasing, Leihe).

IV. Ergänzende Bestimmungen
für Service-Verträge

 

§ 14 Inhalt des Servicevertrages

Der Inhalt des Servicevertrages und die Vergütungsansprüche ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer informiert über die Homepage (https://sidoun.de) den Auftraggeber über alle freigegebenen Updates bzw. Upgrades. Geschuldet ist das jeweils jüngste vom Auftragnehmer freigegebene Update bzw. Upgrade, wenn es der Servicevertragsnehmer schriftlich bei Sidoun anfordert.

§ 15 Servicegebühren

Die Servicegebühren sind im Voraus nach Rechnungsstellung fällig. Der Auftraggeber erteilt im Voraus eine Einzugsermächtigung zum Einziehen der Servicegebühren.

§ 16 Servicevoraussetzungen

Anspruch auf Service hat nur der Auftraggeber einer aktuellen Programmversion mit Servicevertrag. Verfügt der Auftraggeber nicht über die aktuelle Version, muss er vor Abschluss des Servicevertrages die neue Version erwerben.

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 17 Nebenabreden / Schriftform

Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Geschäftsführer unterzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden sind bei Abschluss des Vertrages nicht getroffen worden.

§ 18 Erfüllung und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist Freiburg i.Br., sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Stand: Juni 2019