I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Sidoun International GmbH (Auftragnehmer genannt). Abweichende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen usw. des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind alle Vertragspartner, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Prospektmaterial, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden nicht Bestandteil des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Jede Zusicherung von Eigenschaften oder Eignung der gelieferten Ware bedarf in jedem Fall ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Vorauskasse, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so ist der Auftragnehmer berechtigt für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gesetzt werden muss. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt die gesamte Restschuld zu verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer kann außerdem Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
§ 3 Lieferung und Versand
Im Vertrag genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt ab dem genannten Liefertermin die Ware an den Auftraggeber zu liefern. Ist eine Lieferzeit verbindlich vereinbart, ist diese dennoch zugunsten des Auftragnehmers angemessen zu verlängern, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, oder die Fristverschiebung durch Gründe bedingt ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Verzögert sich die Lieferung hierdurch um mehr als ½ Jahr, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus diesem Grund wird ausgeschlossen. Ist Lieferung auf Abruf des Auftraggebers vereinbart, so wird der Kaufpreis fällig, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Zeit abruft, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vertrages. Sofern der Auftragnehmer die Software zu installieren hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation zu schaffen, insbesondere die notwendige Hardware bereitzuhalten und einen Termin zu vereinbaren, um dem Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Vertragsabschluss Gelegenheit zu geben, die Software zu installieren. Erfüllt der Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht fristgerecht, so entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Installation, und der Kaufpreis für die Software wird ab diesem Zeitpunkt fällig. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, er kann nach Bezahlung des Kaufpreises vielmehr die Ware auf eigene Kosten bei dem Auftraggeber abholen. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nachweist, dass die Teillieferung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden jeweils separat berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt bis zur vollständigen restlichen Zahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehender Forderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers.
§ 5 Gewährleistung
Vertragsgrundlage ist die Kenntnis beider Vertragsparteien, dass nach dem Stand der Technik die Lieferung und Installation von Soft- und Hardware nicht so möglich ist, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Die Verjährungsfrist für Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche von Unternehmern gegen den Auftragnehmer beträgt 1 Jahr. Die Art und Weise der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder der Gewährleistung gegenüber Unternehmern wählt der Auftragnehmer, wobei dem Auftraggeber das Recht vorbehalten bleibt, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung im Zusammenhang mit der Fehler- und Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für die Verträglichkeit der Lieferung mit fremder Soft- oder Hardware, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wird, liegt beim Auftraggeber. Bei späteren Änderungen der Hardwarekonfiguration und des Betriebssystems kann aus technischen Gründen die einwandfreie Funktion der Software nicht garantiert werden. Die Lieferung von Updates und Upgrades im Rahmen von Service-Vereinbarungen löst keine neue Gewährleistungsfrist aus.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
1. Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden entweder
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer für das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht wurde,
b) oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Auftragnehmer zurechenbare Körper- oder Gesundheitsschäden oder den Verlust des Lebens. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Haftet der Auftragnehmer gem. Abs. (1) (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
3. Die Haftungsbeschränkung gem. Abs. (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden.
4. In den Fällen der Abs. (2) und (3) haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Es wird empfohlen, regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen.
5. Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. (1) bis (4) gelten sinngemäß auch für Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers.
§ 7 Nutzungsbeschränkung
Alle SIDOUN-Programme dürfen nicht zur Planung von militärischen Anlagen genutzt werden.